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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen für den Onlineshop der Carl Stahl AG
Stand: Juli 2020

Allgemeine Bedingungen

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen für den Onlineshop gelten für alle unsere Leistungen, die wir über den Onlineshop unter www.carlstahl.com/de/de/ (nachfolgend „Onlineshop“) anbieten. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen finden damit sowohl für die Lieferung von Waren, für Schulungen sowie für Dienstleistungen Anwendung.
  2. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen für den Onlineshop gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich für sämtliche Bestellungen des Kunden über den Onlineshop. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
  3. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen Allgemei nen Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.
  4. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden, die dieser im Online-Shop bestellt hat, gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen für den Onlineshop.
  1. Die Darstellung der Produkte und Leistungen im Onlineshop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Zugangs Ihrer Bestellung erfolgt unmittelbar per E-Mail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung nehmen wir Ihre Bestellung noch nicht an; eine Annahme oder Ablehnung erfolgt mit einem gesonderten E-Mail innerhalb von 1-3 Arbeitstagen oder mit der Zusendung der bestellten Ware.
  2. An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns per E-Mail durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen.
  3. Vertragspartner des Kunden wird je nach Unternehmenssitz Ihres Unternehmens die Carl Stahl Süd GmbH oder die Carl Stahl Nord GmbH. Der für den Kunden zuständige Vertragspartner wird jeweils im Warenkorb „Shopping Cart“ rechts oben neben dem Telefon- und E-Mail-Symbol unter Angabe sämtlicher Kontaktmöglichkeiten (Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail) angezeigt. Eine Übersicht über die Gebiete, in die die Carl Stahl Nord GmbH bzw. die Carl Stahl Süd GmbH bei Bestellungen in diesem Onlineshop liefert und leistet, erhalten Sie im Bereich „Kontakt“. Sie können dort über die Karte oder die Suchfunktion, z.B. über die Postleitzahl Ihres Unternehmenssitzes den jeweilige Vertragspartner für Ihr Unternehmen ermitteln.
  1. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
  2. Es bestehen keine einschlägigen Verhaltenskodizes.
  3. Die wesentlichen Eigenschaften und der Gesamtpreis der Waren sind den Detailbeschreibungen der einzelnen Waren im Onlineshop sowie den vorliegenden AGB zu entnehmen.
  1. Wir liefern nur innerhalb der Schweiz und Lichtenstein. D.h. Bestellungen in unserem Onlineshop können nur an Lieferadressen in der Schweiz und Lichtenstein vorgenommen werden.
  2. Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung massgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Beruhte unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Systemvoraussetzungen, etc.), so ist unser Angebot nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
  3. Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
  4. Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Warenlieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.
  5. Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäss erbringt, er alle bei
  6. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und aussergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
  7. Sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z.B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.
  1. Unsere Preise sind Nettopreise. Bei Bestellungen im Onlineshop liefern wir, ab einem Einkaufswert von CHF 150,00, CPT zur angegebenen Lieferadresse des Kunden (Incoterms 2010), d.h. wir übernehmen die Versandkosten für unsere Kunden.
    Davon abweichend berechnen wir Versandkosten, wie im Onlineshop ausgewiesen, für Lieferungen jenseits des deutschen Festlands. Bei Leistungen beziehen sich die Preise auf die Leistungserfüllung am vereinbarten Leistungsort. Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
  2. Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung und der Ausführung der Leistung sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhungen für uns eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als vier Monate nach der Bestätigung der Bestellung erbracht werden kann.
  3. Bei von uns zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen erfolgt eine Vergütung – auch im Falle einer zuvor abgegebenen Kostenschätzung – grundsätzlich auf Zeithonorarbasis nach tatsächlich aufgewendeter Zeit, sofern nicht eine pauschale Vergütung vereinbart wurde. Die Einheiten der Zeiterfassung und die aktuellen Stundensätze entnehmen Sie bitte unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung.
  4. Spesen und Reisekosten werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert abgerechnet. Die Vergütung von Reise- und Übernachtungskosten durch den Kunden erfolgt gegen Vorlage der Belege in Kopie und Abzug der darin enthaltenen Vorsteuerbeträge, sofern nicht zwischen den Parteien vor Durchführung der Reise schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die aktuellen Reisekosten- und Spesensätze entnehmen Sie bitte unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung.
  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen in Schweizer Franken zahlbar und innert 30 Tagen ohne Abzüge zu begleichen. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen.
  2. Zahlungstermine sind einzuhalten, auch wenn nach Abgang der Lieferung Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen geltend gemachter Ansprüche z.B. aus Garantie oder wegen Beanstandungen bzw. behaupteten Mängeln, noch nicht erteilten Gutschriften oder von der Carl Stahl nicht anerkannten Gegenforderungen, zu kürzen oder zurückzuhalten.
  3. Die Verrechnung von Gegenforderungen mit Forderungen von Carl Stahl ist ohne deren schriftliche Zustimmung ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
  4. Ist der Kunde mit der Erfüllung seiner Pflichten aus Vertragsverhältnissen mit Carl Stahl in Verzug, kann Carl Stahl Lieferungen und die Erbringung von Leistungen verweigern, ohne für den daraus entstehenden Schaden zu haften. Carl Stahl kann dem Kunden eine Nachfrist von 30 Tagen setzen und nach deren unbenutztem Ablauf den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz (positives oder negatives Vertragsinteresse) oder weiterhin Erfüllung des Vertrags verlangen. Hält Carl Stahl an der Erfüllung des Vertrags fest, so ist sie berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
  5. Hält der Kunde vereinbarte Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 5 % p.a. zu entrichten. Ab der 2. Mahnung ist eine Mahngebühr von CHF 20 pro Einzelfall geschuldet. Die gesetzlichen Rechte gemäss Art. 102 ff. OR bleiben unberührt.
  6. Carl Stahl kann bei Zahlungsverzug darüber hinaus für alle Forderungen die Bestellung von Sicherheiten (Realsicherheiten, Pfandrechte, Personalsicherheiten) in angemessenem Umfang verlangen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere auf Weisung von Carl Stahl sich soweit möglich, Bankgarantien beizubringen oder gegenwärtige und künftige Forderungen samt Neben- und Vorzugsrechten aus dem Geschäftsbetrieb in angemessenem Umfang und unter Garantie für deren Bestand, Abtretbarkeit und Einbringlichkeit an Carl Stahl abzutreten.
  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Text- oder Schriftform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in vorstehender Ziffer A. § 6 Nr. 2. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  5. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf unser Verlangen hin auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  6. Sofern die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehaltes von dessen Registrierung, z.B. in öffentlichen Registern im Land des Kunden, abhängig ist, sind wir berechtigt und vom Kunden bevollmächtigt, diese Registrierung auf Kosten des Kunden zu bewirken. Der Kunde ist verpflichtet, alle für diese Registrierung notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits kostenfrei zu erbringen.
  1. Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen. Sofern wir projektbezogene Werk- oder Dienstleistungen durch unsere Mitarbeiter im Unternehmen des Kunden erbringen müssen, so kann zur Unterstützung auf unsere Anforderung hin auch die Bereitstellung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen mit PC und Telefon gehören, deren Kosten der Kunde trägt.
  2. Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Kunde zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein. Soweit im Betrieb des Kunden besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen gelten, hat uns der Kunde hierauf vor Erbringung unserer Leistung hinzuweisen.
  3. Weisungen des Kunden an unsere Mitarbeiter zur konkreten Form der Leistungserbringung sind ausgeschlossen, sofern nicht Weisungen im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen und Betriebsordnungen im Betrieb des Kunden notwendig sind. Weisungen zu Einzelfragen hinsichtlich durch uns zu erbringender Werk- oder Dienstleistungen haben nicht gegenüber den durch uns mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitern, sondern gegenüber den von uns für das Projekt benannten Ansprechpartnern zu erfolgen. Wir entscheiden stets eigenverantwortlich über die notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Leistungspflichten.
  1. Der Kunde und wir („die Parteien“) verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Als Geschäftsgeheimnisse gelten dabei auch alle Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Auftrages bestehen.
  2. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,
    • die einer Partei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen,
    • welche die Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben,
    • die ohne Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden oder
    • die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.
    Im letztgenannten Fall hat die offenlegende Partei die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.
  3. Die Parteien verpflichten sich ferner, Informationen der anderen Partei nach den vorstehenden Nrn. 1 und 2, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, mit den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen vor der Erlangung durch Dritte zu schützen. Die Geheimhaltungsmaßnahmen haben mindestens der verkehrsüblichen Sorgfalt sowie dem Schutzniveau zu entsprechen, den die jeweilige Partei für eigene Geschäftsgeheimnisse derselben Kategorie anwendet.
  1. Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss von Staatsvertragsrecht, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf und Kollisionsrecht (IPRG). Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der jeweilige Sitz von Carl Stahl. Vereinbarter Betreibungsort für Kunden mit ausländischem Wohnsitz/Sitz ist der jeweilige Sitz von Carl Stahl. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist – vorbehältlich anderweitiger zwingender Gerichtsstandsbestimmungen – der Sitz von Carl Stahl. Carl Stahl hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes/Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
  2. Dem Kunden ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Kunde einverstanden.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Besondere Bedingungen für die Lieferung von Waren

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für die Lieferung von Waren gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Lieferung von Waren.

  1. Eine Transportversicherung für zu versendende Waren wird nur auf ausdrücklichen Wunsch hin abgeschlossen. Die Transportversicherung wird dann im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.
  2. Geschuldet ist die Übertragung des Eigentums und Überlassung des Kaufgegenstandes. Der Einbau, die Installation oder eine Konfiguration des Kaufgegenstandes ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware zum Versand auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

  1. Der Kunde ist verpflichtet das Vertragsprodukt und die Montagearbeiten, sofort nach Ablieferung zu prüfen resp. abzunehmen. Rügen sind spätestens innert 5 Tagen nach Lieferung resp. Abnahme schriftlich anzubringen (Verwirkungsfrist).
  2. Carl Stahl gibt für das Vertragsprodukt und die Montagearbeiten keinerlei Gewährleistungen oder Garantien ab. Die Ansprüche des Kunden beschränken sich auf den Umfang der Garantien und Gewährleistungen gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten. Alle nicht ausdrücklich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegenüber Carl Stahl finden keine Anwendung, insbesondere (aber nicht ausschliesslich):
    • Alle Rechte gemäss Art. 192 ff. und 197 ff. OR und alle Rechte ähnlicher Natur;
    • Nach dem Übergang der Gefahr, das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder das Recht auf Wandlung;
    • Das Recht auf Geltendmachung der teilweisen oder gänzlichen Unverbindlichkeit des Vertrages zufolge von Übervorteilung oder Irrtum (einschliesslich Grundlagenirrtums);
    • Die Regelung der Verjährung in Art. 210 OR.
    Vorbehalten bleiben Rechtsbehelfe, die nach zwingendem Gesetzesrecht nicht wegbedungen werden können (z.B. aus absichtlicher Täuschung).
  3. Die Haftung von Carl Stahl für vertragliche, ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche wird vollumfänglich ausgeschlossen. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Geschäftsunterbrechung, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden etc. ist ausgeschlossen, ebenso eine Haftung für vergebliche Aufwendungen. Dies gilt nicht, soweit von Gesetzes wegen zwingend gehaftet wird, z. B. nach Produktehaftpflichtrecht oder in Fällen von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit gemäss Art. 100 Abs. 1 OR. Die Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen.
  4. Forderungen gegenüber Carl Stahl aus Haftung verjähren nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrem Entstehen, soweit nicht andere Fristen von Gesetzes wegen zwingend Anwendung finden (absolute Verjährung).

Fertigen wir im Auftrag des Kunden unvertretbare Sachen an, insbesondere Einzelanfertigungen oder Prototypen, dürfen diese Sachen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung allein zu internen Forschungszwecken, nicht aber gewerblich genutzt werden. Sollte der Kunde ohne unsere ausdrückliche Zustimmung eine solche Nutzung vornehmen und es in der Folge zu einer Verletzung in- oder ausländischer oder behördlicher Sicherheitsvorschriften oder Produkthaftungsregeln kommen, so hat uns der Kunde von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizustellen. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Kunden ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Kunden liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

  1. Das nachfolgende Rückgaberecht gilt nur für Waren mit einem Einzelkaufpreis unter 2.000,- CHF netto (Kaufpreis zzgl. MwSt.): Der Kunde hat das Recht, die gelieferten Waren binnen 30 Tagen nach Erhalt zurückzugeben und vom Kaufvertrag zurückzutreten. Um das Rückgaberecht auszuüben, muss der Kunde uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. einen mit der Post versandten Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, vom Rückgaberecht Gebrauch zu machen und vom Kaufvertrag zurückzutreten, informieren. Der Kunde hat die Waren, einschliesslich sämtlichen Zubehörs und einschliesslich der Originaldokumente (d. h. Bedienungsanleitung, Konformitätserklärung und Einbauerklärung) zur Ware, unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem er die Ware erhalten hat, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist von 30 Tagen für das Rückgaberecht ist gewahrt, wenn der Kunde die Erklärung, vom Rückgaberecht Gebrauch zu machen und die zurückzugebenden Waren vor Ablauf der Frist von 30 Tagen an uns absendet. Der Kunde trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben. Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
  2. Es wird darum gebeten, die Originalwarenverpackung zurückzusenden (soweit vorhanden) und ferner, die Originalverpackung zur Rücksendung zu verwenden, soweit durch diese Wiederverwendung ein ordnungsgemässer Rücktransport sichergestellt ist.

Besondere Bedingungen für Werkleistungen

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für Werkleistungen, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Erbringung von Werkleistungen.
Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Werkleistungen.
1. Sowohl wir als auch der Kunde sind – in gesondert vereinbarten Fällen – verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten einen Projektleiter zu benennen. Die für die Realisierung des Werkes erforderlichen Maßnahmen werden zwischen den Projektleitern abgestimmt. Die Verantwortung für die Realisierung des Werkes liegt bei uns. Die jeweiligen Projektleiter sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Vertragsschluss dem jeweiligen Vertragspartner in Text- oder Schriftform zu benennen.

2. Die Projektleiter werden sich regelmäßig, in projektindividuell vereinbarten Zeiträumen treffen, um anstehende Entscheidungen vorzubereiten, zu treffen und zu protokollieren.

1. Die Projektleiter können einvernehmlich Änderungen vereinbaren. Die Vereinbarungen sollen protokolliert werden und von beiden Projektleitern abgezeichnet werden. Soweit keine Vereinbarungen über die Vergütung oder die sonstigen Vertragsbestimmungen, insbesondere Zeitpläne hinsichtlich der vereinbarten Änderungen getroffen werden, müssen die Änderungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten vertraglichen Bestimmungen durchgeführt werden.

2. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über von einer der Vertragsparteien verlangten Änderungen, gilt Folgendes:

Der Kunde ist berechtigt, bis zur Abnahme Änderungsverlangen an uns zu stellen. Die Änderungsverlangen sind uns gegenüber in Text- oder Schriftform zu äußern. Wir werden das Änderungsverlangen prüfen. Wir werden vom Kunden verlangte Änderungen akzeptieren, sofern sie uns nicht im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar sind. Wir werden dem Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Änderungsverlangens in Text- oder Schriftform mitteilen, ob

  • das Änderungsverlangen angenommen wird und nach den bisherigen Regelungen des Vertrages durchgeführt wird.
  • das Änderungsverlangen vertragliche Regelungen beeinflusst, z.B. Preis, Ausführungsfristen etc.: In diesem Fall teilen wir dem Kunden mit, zu welchen Konditionen die Änderung durchgeführt werden kann. Die Änderung ist nur durchzuführen, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung gegenüber uns die Änderung zu den von uns mitgeteilten Konditionen annimmt.
  • die Prüfung des Änderungsverlangens auf die Realisierbarkeit umfangreich ist: In diesem Fall können wir die Prüfung der Änderung davon abhängig machen, dass der Kunde den Prüfungsaufwand vergütet. Wir sind verpflichtet, in einem solchen Fall den zeitlichen Aufwand und die Kosten für die Prüfung dem Kunden in Text- oder Schriftform mitzuteilen. Der Prüfungsauftrag gilt erst als erteilt, wenn der Kunde uns in Text- oder Schriftform mit der Prüfung beauftragt.
  • das Änderungsverlangen abgelehnt wird.

Soweit wir auf das Änderungsverlangen hin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang nicht reagieren, gilt das Änderungsverlangen als abgelehnt.

3. Wir beachten bei Ausführung der Leistung die allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie die anwendbaren gesetzlichen Regelungen.

Ändern sich nach Vertragsabschluss gesetzliche oder sonstige Vorschriften, werden neue Vorschriften eingeführt oder ergeben sich für uns, etwa aus nachträglich vorgelegten, geänderten oder neuen Herstellerdokumentationen, Werksnormen oder Gefährdungsbeurteilungen neue oder geänderte Anforderungen, die sich auf die vertragliche Leistung auswirken, und hat uns der Kunde darüber rechtzeitig informiert, werden wir diese Vorgaben nach Möglichkeit berücksichtigen. In Serviceverträgen bzw. Aufträgen über Serviceleistungen vereinbarte Vergütungen werden nach unserem billigen Ermessen angepasst (§ 315 BGB). Dabei berücksichtigten wir insbesondere die Aufwendungen für veränderte Anforderungen an den Prüfaufwand, an das Personal und / oder an verwendete oder neue Werkzeuge.

Das Werk, wird nach Fertigstellung übergeben. Sofern eine Übergabe nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, erfolgt eine Anzeige der Fertigstellung. Nach Fertigstellung und Übergabe bzw. – sofern eine Übergabe der Beschaffenheit Art des Werks ausgeschlossen ist – nach Anzeige der Fertigstellung, wird das Werk abgenommen. Der Kunde wird das fertiggestellte Werk, innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb einer angemessenen, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe bzw. – sofern eine Übergabe nach Art des Werkes ausgeschlossen ist – nach Fertigstellung, abnehmen. Die Frist beginnt mit der Mitteilung von uns an den Kunden, dass das Werk fertiggestellt. Das Werk, gilt mit Ablauf der vereinbarten Frist für die Abnahme als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme in Text- oder Schriftform erklärt, noch uns in Text- oder Schriftform darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Kunden bei der Mitteilung der Fertigstellung des Werkes, hinweisen.
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen wir insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und sie gilt generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels.

2. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen im Übrigen im gesetzlichen Umfang mit folgender Maßgabe:

2.1. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Werk zu Prüfungszwecken zu übergeben.

2.2. Ist das gelieferte Werk mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

2.3. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil zurückzubehalten.

2.4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.

2.4.1. Die Aufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde.

2.4.2. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

3. Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:

3.1. Für Schäden, die auf

einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder

auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen

beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferungen oder Leistungen sind.

3.2. Für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Unterabschnitte 3.1 und 3.2 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

3.3. Weiter haften wir für Schäden aufgrund der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) und

3.4. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.

4. Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.

5. Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.

6. Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

Besondere Bedingungen für Schulungen

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für Schulungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Erbringung von Schulungsleistungen, insbesondere zu den Themen Anschlagtechnik, Arbeitssicherheit, Höhensicherheit, Krane, Ladungssicherheit, Maschinen- und Gerätesicherheit sowie Seiltechnik.

  1. Die Schulungen werden an den im Rahmen des Schulungsangebotes jeweils genannten Ort durchgeführt.
  2. Sollen im Einzelfall nach vertraglicher Vereinbarung Schulungen beim Kunden durchgeführt werden, so ist dieser verpflichtet, geeignete Räume sowie Präsentationstechnik zur Durchführung der Schulung zur Verfügung zu stellen.

Die Schulung erfasst, je nach Art der Schulung, die Vermittlung von Grundlagenwissen und anwendungsbezogenen Unterweisungen bis hin zur Befähigungsausbildung nach den Grundsätzen der Berufsgenossenschaften.

  1. An einer Schulung können maximal die nach individueller Vereinbarung, festgelegte Anzahl Personen, ohne Einrechnung der Schulungspersonen, teilnehmen.
  2. Eine Schulung erfolgt nur gegenüber dem Kunden und Mitarbeitern im Betrieb des Kunden. Nehmen weitere Personen an der Schulung teil, so sind hierfür individuelle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden erforderlich.
  1. Ein Vertrag über die Durchführung einer Schulung kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
  2. Wir stellen für die Schulung den im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Referenten aus unserem Unternehmen oder einen von uns beauftragten externen Referenten. Sollte ein Referent aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu dem vereinbarten Schulungstermin ausfallen, sind wir berechtigt, einen geeigneten Ersatzreferenten aus unserem Unternehmen oder einen anderen geeigneten externen Ersatzreferenten zu benennen oder den Schulungstermin in Abstimmung mit dem Kunden auf einen Ausweichtermin zu verlegen.
  1. Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:
    1. Für Schäden, die auf
      • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder
      • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
      beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind.
    2. Für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Unterabschnitte 1.1 und 1.2 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
  2. Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.
  4. Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.